https://images.prismic.io/cgn-sport/Z4eB5JbqstJ99eno_cgn-sports-verein-ko%CC%88ln-03.jpg?auto=format,compress&rect=0,1558,9410,3161&w=2560&h=860

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "CGN Sports".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 50968 Köln, Oberländer Ufer 172.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein "CGN Sports" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck der Förderung des Sports wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Sportvereinen und Sporttalenten durch Sponsoring, Talentförderung, Schaffung von Netzwerken und Durchführung von Sportwettkämpfen, Workshops und anderen Events sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch gemeinsame sportliche Aktivitäten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
    Der Zweck der Förderung des Wertes von Leistung in der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Sensibilisierung der Gesellschaft für die Bedeutung von Leistung, Verantwortung, Nachhaltigkeit und sozialer Integration.



§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder in einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.
  3. Mit dem schriftlichen Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, sind allerdings vom Beitrag befreit.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebühr.
  4. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds oder der Löschung der juristischen Person,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Ergebnis. Der Vorstand hat seine Absicht dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Entscheidung schriftlich mitzuteilen und das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Beschwerde beim Vorstand einlegen, der diese der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt, die mit drei-Viertel-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, wobei die Beiträge von aktiven und fördernden Mitgliedern unterschiedlich sein können.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
  4. Bei Aufnahme in den Verein ist ggfs. eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Ihre Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.


§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.


§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet für den Fall, dass der Verein einen Beirat hat, dessen Meinung in wichtigen Angelegenheiten einzuholen.


§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt derVorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.


§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, per E-Mail mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die Durchführung der Vorstandssitzung kann als Präsenztreffen oder per Video-Konferenz erfolgen.
  3. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Leiter hat bei Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht.
  4. Beschlüsse können auch schriftlich (z.B. per E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  5. Die Vorstandssitzungen leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
  6. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 13 Beirat

  1. Der Verein kann einen Beirat installieren.
  2. Ein Beiratsmitglied kann vom Vorstand berufen werden und muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Mitglieder des Beirates sollen Erfahrungen im Bereich des Sports oder der Wirtschaft haben. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  3. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  5. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird durch den Sprecher des Beirates per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, selbst die Sitzung des Beirates einzuberufen.
  6. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu informieren.
  7. Die Sitzungen des Beirates werden vom Sprecher des Beirates geleitet, bei dessen Verhinderung vom Präsidenten des Vereins; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten Beiratsmitglied ist.
  8. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.


§ 14 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    b) Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr,
    g) Beschwerde gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes,
    h) die Auflösung des Vereins,
    i) Wahl von zwei Kassenprüfern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. §12.2 gilt entsprechend.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von dem ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas Anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von sieben Achtel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 16 Botschafter des Sports

  1. Der Vorstand kann Sportler, Prominente, Unternehmer und andere einflussreiche Persönlichkeiten, die die Werte des Vereins - Leistung, Verantwortung, Nachhaltigkeit und soziale Integration - öffentlich repräsentieren und fördern, zu “Botschaftern des Sports“ ernennen. Die Botschafter des Sports arbeiten eng mit dem Vorstand und dem Beirat zusammen, um ihre Expertise und Netzwerke in die Vereinsarbeit einzubringen. Sie werden zu wichtigen strategischen Entscheidungen konsultiert und tragen zur Planung und Umsetzung von Projekten und Veranstaltungen bei.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15.6 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 18 In Kraft treten

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen KUSS e.V. – Kölner Unternehmer für Sport & Soziales e.V.

§ 19 Vermögensbindung

  1. Vorstehende Satzung wurde am 15.01.2025 beschlossen.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.