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Beitragsordnung für den CGN Sports e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung regelt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder des CGN Sports e.V. gemäß der Satzung.
  2. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung können vom Vorstand beschlossen werden.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu leisten, um die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

§ 2 Mitgliedsarten und Beitragshöhen

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsgruppen:

Vollmitglieder: Natürliche Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die Vereinszwecke unterstützen.

Fördermitglieder: Natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell oder durch Sachleistungen unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

Die Beitragshöhen werden wie folgt festgelegt:

  1. Vollmitglieder: Aufnahmegebühr: 100.- Euro Jahresbeitrag: 111.- Euro
  2. Fördermitglieder: Aufnahmegebühr: 100.- Euro Mindestbeitrag pro Jahr: 555.- Euro

Freiwillige höhere Beiträge sind möglich und willkommen.

Diese werden als Spenden behandelt und entsprechend ausgewiesen.

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März auf das Vereinskonto zu überweisen.
  2. Eine Zahlung in Raten kann auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstands ermöglicht werden.
  3. Sollte bis zum 31.12. eines jeden Jahres keine Kündigung der Mitgliedschaft vorliegen,
  4. verlängert sich diese automatisch bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres.
  5. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt. Austritte entbinden nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrags.

§ 4 Sonderregelungen

  1. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen (z. B. finanzielle Härte, Sonderförderung) Beiträge zu ermäßigen oder zu erlassen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Säumnis und Mahnverfahren

  1. Der Vorstand kann säumige Mitglieder nach 3 Monaten aus dem Verein ausschließen, sofern
  2. das Mitglied schriftlich gemahnt wurde und die Beitragsrückst.nde nicht beglichen wurden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und bleibt gültig,

bis sie durch die Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben wird.

Köln, 26.03.2025

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